Entwurf; Stand 08.11.2009
1. Eine ärztliche Interessenvertretung darf eine Besserstellung eines Mitglieds bei gleichzeitiger Schlechterstellung eines anderen Mitglieds weder anstreben oder vereinbaren noch tolerieren.
2. Eine ärztliche Interessenvertretung darf nur bei medizinischen Notfällen (Definition: Akute Gefahr an Leib und Leben) vom Grundsatz abweichen, dass ärztliche Leistungen kostendeckend zu vergüten sind.
3. Eine ärztliche Interessenvertretung vertritt ausschließlich die Interessen ihrer Mitglieder.
4. In einer ärztlichen Interessenvertretung kann jeder Arzt ohne Begrenzung Mitglied werden, der die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft erfüllt.
5. Alle Mitglieder einer ärztlichen Interessenvertretung haben dieselben Rechte und Pflichten.
6. Vereinbarungen, die eine ärztliche Interessenvertretung für Mitglieder geschlossen hat, gelten automatisch für alle Mitglieder. Vereinbarungen sind gegenüber den Mitgliedern binnen drei Tage nach Unterzeichnung uneingeschränkt offen zu legen.
7. Eine ärztliche Interessenvertretung darf eine Besserstellung der eigenen Klientel nur dann vertraglich vereinbaren, falls der Vertragspartner schriftlich zusichert, dass deswegen keine andere ärztliche Gruppierung kompensatorisch schlechter gestellt wird.
Anmerkung: Bei Anregungen zum Codex, beispielsweise Hinzufügen oder Streichen von Punkten, schicken Sie bitte eine Mail an: mail@brain2doc.de
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